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BFH, 31.03.1987 - I R 308/81 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- BVerfG, 23.10.1986 - 2 BvL 7/84
Kirchgeld
a) Die damals in Hamburg-Harburg wohnhafte Klägerin des Ausgangsverfahrens I R 308/81 (2 BvL 7/84) gehörte im Jahr 1979 der römisch-katholischen Kirche, ihr Ehemann keiner steuerberechtigten Kirche an.a) Die Klägerin im Ausgangsverfahren I R 308/81 erhob nach erfolgloser Durchführung des Einspruchsverfahrens Klage zum Finanzgericht Hamburg mit dem Antrag, den Kirchensteuerbescheid aufzuheben und das Finanzamt zu verurteilen, einen dem geltenden Kirchensteuerrecht entsprechenden neuen Bescheid zu erlassen, der eine Kirchensteuer vom Einkommen in Höhe von 289, 50 DM festsetzen soll.
a) Die Vorlagefrage im Verfahren I R 308/81 sei entscheidungserheblich, weil bei der vom Senat angenommenen Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm die Aufhebung des angefochtenen Steuerbescheides durch das Finanzgericht zu bestätigen sei, während andernfalls die Klage als unbegründet abgewiesen werden müsse.
Die Entscheidung des Ausgangsverfahrens I R 308/81 hängt nach der nicht offensichtlich unhaltbaren Auffassung des vorlegenden Gerichts von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm ab (BVerfGE 7, 171 [175]; 71, 81 [93]; 71, 255 [267]).